Die wörtliche Bedeutung von „Zakâ“ ist Reinheit. Der islâmische Terminus technicus bezeichnet die jährliche Menge an Vermögen, Nahrungsmittel, Eigentum usw., die ein Muslim mit angemessenen Mitteln unter den rechtmäßigen Empfangsberechtigten verteilen muss.
Die Zakâ ist eine bemerkenswerte Einrichtung und eine Hauptsäule des Islâm. Allâh der Allmächtige sagt: „Und verrichtet das Gebet, entrichtet die Abgabe (Zakâ)…!“ (Sûra 2:43).
Darüber hinaus ist die Zakâ eine Pflichthandlung, da sie eine der Elementarpflichten des Islâm ist: Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Der Islâm wurde auf fünferlei gebaut: Das Bezeugen, dass es nichts Verehrungswürdiges gibt außer Allâh und dass Muhammad der Gesandte Allâhs ist; die Verrichtung des Gebets; das Entrichten der Zakâ; die Pilgerfahrt zum Haus [Haddsch zur Ka’ba in Makka] und das Fasten im Ramadân.“ (Al-Buchârî und Muslim).
Die Zakâ ist ein kleiner Anteil des Vermögens des Muslims, der den Armen oder anderen festgelegten Empfangsberechtigten gegeben werden muss. Wer behauptet, dass die Zakâ nicht verpflichtend ist, und es ablehnt, sie zu entrichten, ist kein Muslim. Ein Muslim, der es jedoch auf Grund von Geiz ablehnt, die Zakâ zu entrichten, während er deren Pflicht bestätigt, hat eine große Sünde begangen, für die er hart bestraft wird.
Allâh der Allmächtige sagt: „…Diejenigen, die Gold und Silber horten und es nicht auf Allâhs Weg ausgeben, denen verkünde schmerzhafte Strafe, am Tag, da im Feuer der Hölle darüber heiß gemacht wird und damit ihre Stirnen, ihre Seiten und ihre Rücken gebrandmarkt werden: Dies ist, was ihr für euch selbst gehortet habt. Nun kostet, was ihr zu horten pflegtet!“ (Sûra 9:34-35).
Der Allmächtige sagt ferner: „Und diejenigen, die mit dem geizen, was Allâh ihnen von Seiner Huld gewährt hat, sollen ja nicht meinen, das sei (so) besser für sie. Nein! Vielmehr ist es schlecht für sie. Mit dem, womit sie gegeizt haben, werden sie am Tag der Auferstehung umschlungen werden …“ (Sûra 3:180).
In keiner anderen Sprache gibt es ein Äquivalent für das Wort „Zakâ“ und dessen Bedeutung. Es ist nicht nur eine Art Almosen oder Almosengeben oder Steuer oder der Zehnte. Auch ist es nicht einfach ein Ausdruck von Güte. Es ist all dies zusammen und noch viel mehr. Es handelt sich um eine Pflicht, die von Allâh auferlegt wurde, und bildet ein Mittel zur Läuterung des Individuums und der Gesellschaft als Ganzes.
Der Allmächtige sagt: „Nimm von ihrem Besitz ein Almosen, mit dem du sie rein machst und läuterst …!“ (Sûra 9:103).
Die Zakâ bringt der Gesellschaft in vielerlei Hinsicht Vorteile. Nachstehend folgt eine Darlegung ihrer weitreichenden Auswirkungen:
1. Die Zakâ reinigt den Einzelnen und dessen Vermögen. Der Stellenwert des eigenen Besitzes wird bei Allâh erhöht und man wird im Gegenzug belohnt. Wenn für jemanden das Entrichten der Zakâ Pflicht wird, muss ein bestimmter Anteil seines Vermögens sofort in der richtigen Art und Weise verteilt werden, weil ab diesem Augenblick das zu verteilende Vermögen ihm nicht mehr gehört. Wenn dieses Vermögen zurückgehalten wird, verdirbt dies den Stellenwert seines gesamten Vermögens.
2. Die Zakâ reinigt nicht nur den Besitz desjenigen, der sie entrichtet. Sie reinigt auch dessen Herz von Egoismus und Habgier. Im Gegenzug reinigt sie das Herz des Empfängers von Neid und Eifersucht und fördert in dessen Herz Wohlwollen und herzliche Wünsche für den Spender. Dadurch werden der Reiche und der Arme in der Gesellschaft miteinander als Einheit verbunden, indem sie zusammenarbeiten und einander helfen.
3. Die Zakâ mindert die Leiden der bedürftigen und armen Mitglieder der Gesellschaft. Allerdings sollen die Bedürftigen sich nicht gänzlich darauf verlassen.
4. Die Zakâ ist ein wirkungsvolles Mittel, seitens der Besserverdienenden, einen Geist sozialer Verantwortung, und seitens der weniger Privilegierten, ein Gefühl von Sicherheit und Zugehörigkeit zu entwickeln.
5. Die Zakâ ist ein deutliches Manifestieren spirituellen und humanitären Zusammenwirkens zwischen dem Individuum und der Gesellschaft. Sie ist eine gute Veranschaulichung der Tatsache, dass der Islâm, obwohl er Privatunternehmertum nicht hemmt und Privatvermögen nicht verurteilt, keinen Egoismus und keine Vermögens- und Besitzgier duldet. Sie ist ein Ausdruck der allgemeinen Philosophie des Islâm, die einen moderaten und effizienten Kurs zwischen dem Individuum und der Gesellschaft bestimmt.
Abschließend erwähnen wir einen Aufruf Allâhs des Allmächtigen: „O die ihr glaubt, soll ich euch auf einen Handel hinweisen, der euch vor schmerzhafter Strafe rettet? Ihr sollt an Allâh und Seinen Gesandten glauben und euch auf Allâhs Weg mit eurem Besitz und mit eurer eigenen Person abmühen; das ist besser für euch, wenn ihr nur wisst!“ (Sûra 61:10-11).
Eine weitere besonders erwähnenswerte Angelegenheit und Elemantarpflicht des Islâm ist die Zakâ. Für das im Qurân stehende Wort Zakâ und dessen Bedeutung existiert unseres Wissens in keiner anderen Sprache eine Entsprechung. Es handelt sich bei ihr nicht lediglich um eine Art Wohltätigkeit, Almosengeben, Steuer oder Zehntes. Die Zakâ ist auch nicht lediglich ein Ausdruck von Freundlichkeit. Sie ist all dies vereint und noch viel mehr. Sie ist nicht lediglich ein Abzug eines bestimmten Prozentsatzes vom eigenen Besitz, sondern eine immense Bereicherung und spirituelle Investition. Sie ist weder lediglich eine freiwillige Zuwendung für jemanden oder etwas noch ist sie eine staatliche Steuer, mit der ein cleverer, raffinierter Mensch davonkommen könnte. Vielmehr ist sie eine Pflicht, die von Allâh auferlegt wurde und von Muslimen im Interesse der Gesellschaft als Ganzes ausgeführt wird. Das im Qurân stehende Wort Zakâ umfasst nicht nur Wohltätigkeit, Almosen, Zehntes, Güte, gesetzliche Steuern, freiwillige Spenden etc., sondern verbindet sie zudem mit Ausrichtung auf Allâh und mit spirituellen sowie moralischen Zielen. Auf Grund der höchsten Originalität des Qurân, dem Buch Gottes, kann es kein Äquivalent für das Wort Zakâ geben.
Die wörtliche und schlichte Bedeutung von Zakâ ist Reinheit. Die fachspezifische Bedeutung dieses Wortes bezeichnet den jährlichen Betrag in Sachleistungen oder Geld, den ein bemittelter Muslim unter den rechtmäßigen Empfängern verteilen muss. Die religiöse und spirituelle Bedeutung von Zakâ ist jedoch wesentlich tiefsinniger und dynamischer. Dementsprechend ist auch ihr humanitärer und soziopolitischer Wert. Es folgt eine Erläuterung der weitreichenden Auswirkungen der Zakâ:
1. Die Zakâ reinigt den Besitz der bemittelten Menschen und säubert ihn von den Anteilen, die nicht mehr zu diesem gehören, sprich, von den Anteilen, die unter den rechtmäßigen Empfängern verteilt werden müssen. Sobald die Zakâ fällig ist, muss ein gewisser Prozentsatz des Eigentums umgehend in der richtigen Art und Weise verteilt werden, da der Besitzer keinen moralischen oder rechtlichen Anspruch auf diesen Prozentsatz mehr hat. Unterlässt er dies, so hält er offensichtlich etwas zurück, was ihm nicht gehört. Dies stellt in jeder Hinsicht moralisch und spirituell sowie rechtlich und wirtschaftlich Korruption und widerrechtliche Aneignung dar. Es bedeutet, dass der unrechtmäßig einbehaltene Prozentsatz die Gesamtmenge verunreinigt und gefährdet. Sortiert er hingegen die den Armen zustehenden Anteile aus und verteilt er sie unter den rechtmäßigen Empfängern, so werden die übrigen Anteile der Gesamtmenge rein und anständig. Reines Kapital und anständige Besitztümer sind die Haupterfordernisse für dauerhaften Wohlstand und aufrichtige Tätigkeiten.
2. Die Zakâ reinigt nicht nur den Besitz des Spenders, sondern auch dessen Herz von Egoismus und Geldgier. Im Gegenzug reinigt sie das Herz des Empfängers von Neid und Eifersucht, von Hass und Unbehaglichkeit und fördert stattdessen in dessen Herzen Wohlwollen und beste Wünsche für den Spender. Folglich reinigt sich die Gesellschaft insgesamt und befreit sich von Klassenkämpfen und Argwohn, von Unmut und Misstrauen, von Verderbtheit und Zerfall sowie von jedem derartigen Übel.
3. Die Zakâ reduziert das Leid der bedürftigen und armen Mitglieder der Gesellschaft auf ein Minimum. Sie ist ein äußerst beruhigender Trost für die weniger wohlhabenden Menschen. Sie ist jedoch auch ein lauter Appell an alle, die Ärmel hochzukrempeln und das Los zu verbessern. Für den Bedürftigen bedeutet dies, dass die Zakâ eigentlich eine Notmaßnahme ist und dass er sich nicht völlig darauf verlassen, sondern etwas für sich selbst und auch für die anderen tun sollte. Für den Spender ist es eine herzliche Aufforderung, mehr zu verdienen, um mehr Nutzen stiften zu können. Für alle Beteiligten stellt sie, sowohl direkt als auch indirekt, einen offenen Schatz für eine spirituelle Investition dar, die in reichem Maße vergütet wird.
4. Die Zakâ ist eine vernünftige Form der inneren Absicherung gegen egoistische Gier und gesellschaftliche Zwietracht sowie gegen das Eindringen und Durchdringen zersetzender Ideologien. Sie ist ein wirksames Instrument, den Geist des Spenders mit sozialer Verantwortung zu veredeln und dem Empfänger das Gefühl von Sicherheit und Zugehörigkeit zu verleihen.
5. Die Zakâ ist eine anschauliche Manifestation eines spirituellen und humanitären Geistes gegenseitiger Interaktionen zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft. Sie ist eine schöne Veranschaulichung der Tatsache, dass der Islâm, auch wenn er die freie Wirtschaft nicht hemmt oder den Privatbesitz nicht missbilligt, keinen egoistischen, gierigen Kapitalismus duldet. Sie ist ein Ausdruck des generellen islâmischen Weltbilds, das einen gemäßigten und mittleren, jedoch positiven und wirksamen Kurs zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft, zwischen dem Bürger und dem Staat, zwischen Kapitalismus und Sozialismus sowie zwischen Materialismus und Spiritualität einschlägt.
Jeder Muslim und jede Muslimin, der beziehungsweise die am Ende eines Mondjahres im Besitz des Nisâb (der Bemessungsgrenze des zur Zakâ verpflichtenden Vermögens) ist, der ungefähr dem Wert von 85 Gramm 21-karätigem Gold oder mehr in Form von Bargeld oder Handelswaren entspricht, muss die Zakâ zu einem Mindestsatz von zweieinhalb Prozent zahlen. Für den Fall, dass man den Betrag in bar besitzt, ist die Angelegenheit einfach. Besitzt man allerdings Vermögen in Form von Handelsaktien und Handelswaren, so muss man hinsichtlich seines Vermögens am Ende eines jeden Mondjahres den aktuellen Wert bestimmen und zum gleichen Satz von zweieinhalb Prozent des Gesamtvermögenswertes Zakâ zahlen. Falls die Kapitalanlagen aus Immobilien, wie Gebäuden und Betrieben bestehen, muss sich die Zakâ nach dem Gesamtnettoeinkommen richten, und nicht nach dem Gesamtwert des Besitzes. Stellt man diese Gebäude indes zu Handelszwecken bereit oder bietet man sie zum Verkauf, wird die Höhe der Zakâ auf Basis des Wertes des Gesamtbesitzes errechnet. Ist man Kreditgeber und ist die verschuldete Person zuverlässig, sollte man auch für den verliehenen Betrag Zakâ zahlen, da dieser immer noch ein Teil des garantierten Vermögens ist.
In jedem Fall sollte man daran denken, dass man nur für seinen Nettoüberschuss bezahlt! Die persönlichen Ausgaben, der Familienunterhalt, die notwendigen Aufwendungen, die fälligen Schulden – all dies wird zuerst bezahlt und die Zakâ wird danach für den Nettoüberschuss fällig.
Außerdem sollte man daran denken, dass der Satz von zweieinhalb Prozent lediglich ein Minimum darstellt! In Zeiten der Not oder des zunehmendem Bedarfs besteht keine Satzbegrenzung. Je mehr man gibt, desto besser ist es für alle Beteiligten. Die Verteilung der Zakâ dient all den Zwecken, für die normalerweise zahlreiche Spendenaktionen initiiert werden. Der Zakâ-Fonds ersetzt alle anderen Fonds. Es ist authentisch überliefert, dass es in der islâmischen Geschichte Zeiten gab, in denen kein Mensch zum Erhalt der Zakâ berechtigt war. Jeder Staatsbürger des riesigen islâmischen Reiches – Muslim, Christ oder Jude –besaß genug, um seinen eigenen Bedarf zu decken, und die Herrscher mussten die Zakâ-Sammlungen beim Fiskus deponieren. Dies zeigt, dass die Bedürfnisse der Bürger bei ordnungsgemäßer Anwendung des Zakâ-Gesetzes minimiert werden und der Fiskus dermaßen bereichert wird, dass es möglicherweise keine Bedürftigen oder Armen gibt und riesige Überschussbeträge zur Verfügung stehen.
Die unerschöpfliche Kraft dieser wirkungsvollen Maßnahme für das Allgemeinwohl ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass es sich um eine Anordnung Allâhs handelt, eine Verfügung Allâhs Höchstselbst. Sie ist keine Privatangelegenheit oder freiwillige Spende; vielmehr ist sie eine Verpflichtung, für deren Erfüllung man unmittelbar vor Allâh verantwortlich ist. Da die Zakâ eine Rechtsvorschrift Allâhs Höchstselbst ist, die für das Allgemeinwohl ausgeführt werden muss, darf kein Muslim sie missachten! Wird sie nicht ordnungsgemäß eingehalten, müssen die rechtmäßigen Staatsbehörden zu Gunsten der Öffentlichkeit eingreifen, um diese Einrichtung zu etablieren und dafür zu sorgen, dass ihr Geltung verschafft wird.
Die berechtigten Zakâ-Empfänger
Im ehrwürdigen Qurân werden die berechtigten Zakâ-Empfänger wie folgt eingestuft:
1. Arme Muslime, um deren Leid zu lindern.
2. Bedürftige Muslime, um sie mit den nötigen Mitteln zum Verdienst ihres Lebensunterhalts auszustatten.
3. Neue muslimische Konvertiten, um es diesen zu ermöglichen, Fuß zu fassen und ihren außergewöhnlichen Bedarf zu decken.
4. Muslimische Kriegsgefangene, um sie durch die Bezahlung von Lösegeld zu befreien.
5. Verschuldete Muslime, um sie von ihren Schulden zu befreien, die sie sich unter dringendsten Notwendigkeiten machten.
6. Von einem muslimischen Statthalter zur Einsammlung der Zakâ bestimmte muslimische Angestellte, um deren Gehälter zu bezahlen.
7. Muslime im Dienste um Allâhs willen, wie etwa durch Forschung, Studium oder Propagieren des Islam. Dieser Anteil ist für die Deckung deren Ausgaben bestimmt und als Hilfe beim Fortführen deren Dienste.
8. Muslimische Reisende, die sich mittellos in einem fremden Land befinden und Hilfe benötigen.
Ein berechtigter Zakâ-Empfänger ist jemand, der nicht genügend besitzt, um seine Bedürfnisse zu decken, oder jemand, der am Ende des Jahres wenig (weniger als den Nisâb) besitzt. Besitzt jemand in etwa den Nisâb oder mehr, so muss er die Zakâ entrichten und darf kein Empfänger sein. Erhält ein Empfänger seinen Anteil und empfindet er, dass dieser ausreicht, um seinen unmittelbaren Bedarf zu decken, und zwar in einem überschießenden Ausmaß, das ungefähr dem Nisâb entspricht, dann sollte er nicht mehr verlangen. Vielmehr sollte er das, was er darüber hinaus erhält, anderen berechtigten Empfängern zukommen lassen.
Die Zakâ darf an Individuen aus einer oder mehreren der erwähnten Gruppen verteilt werden oder an Wohltätigkeitsorganisationen, die diese betreuen. Sie kann auch in Form von Stipendien an intelligente und vielversprechende muslimische Studenten und Forscher vergeben werden oder in Form von Fördergeldern für Wohltätigkeitsorganisationen und Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes, die derartige Fälle fördern.
Ein behinderter oder kranker Muslim sollte einem Muslim, der zur Erwirtschaftung von Einkünften fähig und imstande ist, vorgezogen werden! Der Beitragszahler sollte die Unterstützungsempfänger, die diese Unterstützung am ehesten verdienen, nach bestem Ermessen suchen!
Die Steuern, die heutzutage an Regierungen gezahlt werden, ersetzen diese religiöse Pflicht nicht. Sie muss als besondere Pflicht vorgesehen und neben den staatlichen Steuern separat bezahlt werden! Die Muslime beispielsweise in Nordamerika können sich allerdings die Steuergesetze, die bestimmte Abschläge für Almosen genehmigen, zu Nutzen machen. Sie sollten ihre Zakâ an die berechtigten Zahlungsempfänger zahlen und dann die bezahlten Geldsummen als rechtlich zulässige Abzüge wieder einfordern!
Der Beitragszahler sollte durch die Erfüllung dieser Pflicht nicht nach Stolz oder Ruhm streben. Er sollte dies so heimlich wie möglich tun, damit er nicht der Heuchelei oder Eitelkeit zum Opfer fällt, die alle guten Taten zunichtemachen. Falls die Bekanntmachung des Namens oder des Betrags jedoch voraussichtlich andere ermutigt und animiert, ist es einwandfrei, dies zu tun.
Der Nisâb und der Zakâ-Satz sind von Fall zu Fall verschieden und erfordert eine detaillierte Erörterung. Deshalb ist der Leser gut beraten, die ausführlichen Rechts- und Religionsquellentexte hinzuzuziehen.