Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen
Fatawa die mit den sechs Tagen des Schawwal zusammenhängen:
Der ehrenwerte Scheikh Abdul-Aziz ibn Baz, Allah erbarme sich seiner, wurde gefragt: "Ist es erlaubt die sechs Tage im Schawwal zu fasten bevor man die Tage, die man aus dem Ramdan nachholen muss gefastet hat?"
Antwort:
"Die Gelehrten sind sich uneinig in dieser Angelegenheit. Aber richtig ist, dass festgelegt ist den Tagen, die man nachzufasten hat Vorrang vor den sechs Tagen des Schawwal und anderem freiwilligen Fasten zu geben. Dies aufgrund der Aussage des Propheten (r):"Wer den Ramadan fastet und ihm dann sechs (weitere Tage) des Monats Schawwal folgen lässt, für denjenigen ist es wie das Fasten des ganzen Jahres."[1]
Wer aber die sechs Tage dem Nachfasten vorzieht, der lässt sie nicht dem Ramadan folgen, sondern lässt sie einem Teil des Ramadan folgen. Das Nachfasten ist Pflicht, wobei die Sechs einen freiwilligen Zusatz darstellen und den Pflichten ist zuerst Beachtung zu schenken." [Sammlung der Fatawa des Scheikh Abdul-Aziz ibn Abdillah ibn Baz: 5/273]
Das ständige Komitee für islamische Rechtsgutachten wurde gefragt: "Müssen die sechs Tage direkt im Anschluss an Ramadan, also direkt nach dem 'Id-Tag, gefastet werden oder ist es erlaubt sie einige Tage nach dem 'Id-Tag hintereinander zu fasten?"
Antwort:
"Es ist nicht verpflichtend sie direkt im Anschluss an den 'Id-Tag zu fasten. Es ist vielmehr erlaubt sie einen Tag oder mehrere Tage nach dem 'Id-Tag zu fasten. Und es ist erlaubt sie hintereinander oder auch getrennt im Schawwal zu fasten, je nachdem, wie es einem leichter fällt. Die Grenzen in dieser Angelegenheit sind weit gefasst, außerdem ist es keine Pflicht sondern Sunna." [Fatawa des ständigen Komitees: 391/10 Fatwa Nr. 3475]
Der ehrenwerte Scheikh Abdul-Aziz ibn Baz, Allah erbarme sich seiner, wurde gefragt: "Ich habe begonnen die sechs Tage des Schawwal zu fasten, allerdings bin ich, aus verschiedenen Gründen und Beschäftigungen nicht in der Lage sie zu vollenden, da ich noch zwei zu fastende Tage habe. Verehrter Scheikh, was soll ich also tun? Soll ich sie nachfasten und habe ich dadurch gesündigt?"
Antwort:
Das Fasten der sechs Tage des Schawwal ist eine freiwilliger Gottesdienst und nicht Pflicht, also bekommst du den Lohn für deine davon gefasteten Tage. Und hoffentlich wirst du den vollen Lohn dafür bekommen, wenn der Grund, der dich vor dem Vollenden abhielt, ein islamisch anerkannter Grund ist. Dies aufgrund der Aussage des Propheten (r): "Wenn der Diener erkrankt oder verreist, verzeichnet Allah ihm seine Taten wie wenn er gesund und ansässig ist."[2] Außerdem bist du nicht verpflichtet die nicht-gefasteten Tage nachzuholen. Und Allah ist der Erfolg-Verleihende. [Sammlung der Fatawa des Scheikh Abdul-Aziz ibn Abdillah ibn Baz: 5/270]