Ich bin Ägypter und arbeite in Saudi Arabien. Ich habe geheiratet und mit der Familie meiner Ehefrau vereinbart, dass sie eines Tages mit mir in Saudi Arabien leben soll, womit sie einverstanden waren. Seit dem sind drei Jahre vergangen, und mit der Zeit hat meine Ehefrau ihre Meinung geändert. Es fiel ihr immer schwerer im Ausland zu leben. Sie bat mich, dass wir nach Ägypten zurückkehren, weil sie es (seelisch) nicht mehr ertragen kann, alleine, weitab von ihrer Familie und ihrem Land, zu leben. Sie hat mich wiederholt zur Rückkehr nach Ägypten aufgefordert. Was ist das islamrechtliche Urteil darüber, dass wenn meine Ehefrau auf ihrer Forderung bestehen bleibt und den Urlaub in ihrem Land (Ägypten) verbringt, jedoch nicht wieder zurückkommt, um weiter mit mir in Saudi Arabien zu leben, und das meinem Willen zum Trotz. Was kann ich tun, um ihr kein Unrecht zuzufügen. Wohlgemerkt, meine Ehefrau verbringt ihren jährlichen Urlaub in Ägypten, nicht weniger als drei Monate am Stück, und wir haben eine gemeinsame, sechs Monate alte, Tochter. Alles Lob gebührt Allah.. Wenn der Mann auf Reise geht und möchte, dass seine Ehefrau ihn begleitet, so ist sie dazu verpflichtet ihn zu begleiten und mit ihm umzuziehen. Dies, solange er ihr angemessene Lebensumstände ermöglicht und sie dabei, sprich auf dieser Reise keinen Schaden erleidet. Und Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (8/181): Erste Bedingung: Sie muss erwachsen und heiratsfähig sein. Sie muss ihrem Ehemann vollkommen zur Verfügung stehen. Wenn sie sich verweigert, oder ihre Familie sie hindert, dem Ehemann zu Diensten zu sein, so verdient sie keinen Unterhalt, selbst wenn das eine lange Zeit andauert. Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- heiratete ˈAischa -möge Allah zufrieden mit ihr sein- und wohnte ihr erst nach zwei Jahren bei. Davor ist er nicht für ihren Unterhalt aufgekommen und war auch nicht dazu verpflichtet, für die vergangene Zeit dafür aufzukommen. Das ist so, weil die Finanzierung des Unterhalts damit verbunden ist, dass die Frau dem Ehemann zur Verfügung steht, so wie es entsprechend dem Ehevertrag auch sein Recht ist. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, so hat sie ein Anrecht auf den Unterhalt, andernfalls nicht. Wenn sie sich ihrem Ehemann nicht völlig zur Verfügung stellt und sagt: Ich ergebe mich dir nur in meinem Haus und nicht wo anders, oder an diesem und dem Ort… dann verdient sie nichts (sprich sie verdient es dann nicht unterhalten zu werden), es sei denn, dass sie das im Ehevertrag festhalten ließ, weil sie der vom Ehevertrag umfasste obligatorischen Hingabe nicht vollkommen nachgekommen ist und keinen Unterhalt deswegen verdient.“ (Ende des zusammengefassten Zitats) Dieses Recht ist in deinem Fall sichergestellt, da du sie bereits darüber (über dein Vorhaben) informiert hast und sie einverstanden waren. Die Frau ist daher dazu verpflichtet dem Ehemann zu gehrochen und mit ihm zu verreisen, sowie mit ihm in demjenigen Land, in dem er lebt, zu verbleiben, solange er mit ihr ein würdiges Leben führt. Ihr obliegt es geduldig zu sein und zu versuchen sich auf das Leben in neuer Umgebung, in der sie nun lebt, einzugewöhnen. Sie soll sich muslimische Freundinnen suchen und sich mit ihnen an gottgefälligen Taten beteiligen und Gutes tun, wie z.B. den Quran auswendig lernen, einander besuchen und dergleichen. Und sie muss sich immer vor den Augen führen, welch ein gewaltiges Recht ihr Ehemann ihr gegenüber hat, dass sie gehorsam sein und seinen Anordnungen nachkommen muss, sowie es zu lieben in seiner Gesellschaft zu sein, und in guten und in schlechten Zeiten mit dem Leben mit ihm zufrieden zu sein. In dieser Weise wird der muslimische Haushalt gestärkt, auf dem Fundament der Liebe und Harmonie. Und dadurch wird der gute Umgang vollendet, durch welchen sich das Ziel der Ehe vervollständigt. Sie soll wissen, dass diese Emotionen, die sie empfindet, nur vorübergehend sind und mit der Erlaubnis Allahs -segensreich ist Er- vorübergehen werden, wenn man Geduld zeigt, die Sache erträgt und Allah -erhaben ist Er- um Hilfe bittet. Dieses haben schon vielen vor ihr durchlebt. Der Ehemann muss wissen, dass seine Ehefrau nicht die einzige ist, die so eine Beschwerde vorbringt. Vielmehr haben viele Frauen diese Beschwerden, aufgrund dessen, dass sie sich einsam und alleingelassen fühlen. Aus diesem Grund muss der Ehemann diese Angelegenheit mit Weisheit und Sanftmut angehen und alles ihm Mögliche daran setzen, seiner Ehefrau zu helfen, dieses Problem zu meistern. Er soll ihr einen Teil seiner Zeit widmen, wie er dazu in der Lage ist. Er soll nach der Arbeit nicht zu spät nach Hause kommen, und danach auch nicht mehr das Haus verlassen, außer wenn dazu eine Notwendigkeit besteht. Und wenn es möglich ist, dass seine Ehefrau ihn dabei begleitet, so soll er sie mitnehmen. Er soll ihr dabei helfen Freundinnen zu finden, die ihr helfen diesen Schmerz der Fremde zu überwinden. Er sollte vernünftige Leute aus ihrer Familie hinzuziehen, die ihr Ratschläge geben, sie führen und ihr das Leben in Saudi Arabien schmackhaft machen können. Denn dort ist es ihr leicht die Hajj oder die ˈUmrah zu verrichten, in der Heiligen Moschee zu beten etc. Und Allah weiß es am besten.Frage
Inhalt der Antwort
Imam Malik -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Der Ehemann hat das Recht mit seiner Ehefrau von einem Land ins andere zu reisen, selbst wenn sie sich querstellt (damit nicht einverstanden ist), wobei er für ihren Lebensunterhalt aufkommen muss.“
[Ende des Zitats aus „Tahdhibu-l-Mudawwanah“ (1/421)]
Die Frau hat das Recht dazu versorgt zu werden, und das unter zwei Bedingungen:
Zweite Bedingung:
Wir bitten Allah -segensreich ist Er- euch im Guten zu vereinen.