Wer ist die rechenschaftspflichtige Person, die in den Islam eintreten und nach der islamischen Gesetzgebung handeln muss?

Frage

1. Wer ist die rechenschaftspflichtige Person, die in den Islam eintreten und nach der islamischen Gesetzgebung handeln muss?
2. Ist es eine Voraussetzung, um in die islamische Religion eintreten zu können, zu sagen: „Ich bezeuge, dass niemand würdig ist angebetet zu werden, außer Allah und dass Muhammad Allahs Gesandter ist“?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Die rechenschaftspflichtige Person, die in den Islam eintreten und nach der islamischen Gesetzgebung handeln muss, ist jeder Verständige, reife, den die Einladung zum Islam erreicht hat und das Argument über ihn erbracht wurde.

Abu Dawud (4403) und At-Tirmidhi (1423) überlieferten von 'Ali -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Der Stift wurde von Dreien erhoben: Dem Schlafenden, bis er aufwacht, dem Kind, bis es die Geschlechtsreife erreicht und dem Verrückten, bis er zu Sinnen kommt.“

Al-Albaani stufte dies in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch ein.

In der Enzyklopädie der Rechtswissenschaften (36/4) steht:

„Die Mehrheit der Rechtsgelehrten sind der Meinung, dass der Gegenstand der Rechtsfähigkeit, in Bezug auf einen Menschen, die Geschlechtsreife und nicht das Unterscheidungsvermögen ist. Das Kind, das (zwischen gut und schlecht etc.) unterscheiden kann, muss immer noch keiner Pflichthandlung nachgehen und wird auch nicht für das Unterlassen einer davon oder das Begehen einer verbotenen Tat bestraft, da er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Der Stift wurde von Dreien erhoben: Dem Schlafenden, bis er aufwacht, dem Kind, bis es die Geschlechtsreife erreicht und dem Verrückten, bis er zu Sinnen kommt.“

Darin steht auch (30/264):

„Die Rechtsgelehrten waren sich darüber einig, dass die Rechtsfähigkeit eines Menschen von seinem Verstand abhängig ist. Somit muss derjenige, der keinen Verstand hat, wie der Verrückte, keine gottesdienstliche Handlung, wie das Gebet, das Fasten, die Hajj, die Abmühe etc. verrichten, auch wenn er ein volljähriger Muslim ist.“

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Denn der Koran und die Sunnah haben bereits dargelegt, dass Allah niemanden bestrafen wird, außer nachdem die Botschaft übermittelt wird. Wen also kein Satz (Wort) erreicht hat, der wird nicht unmittelbar bestraft. Und wen auch nur ein Satz erreicht hat, ohne einem Teil der Erläuterung, so wird er erst bestraft, wenn er das Argument der Botschaft verwirft, welches über ihn erbracht wurde. Und dies ist so, wie in Allahs -erhaben ist Er- Aussage: „Damit die Menschen nach den Gesandten kein Beweismittel gegen Allah haben.“ [An-Nisaa':165]

Und Seine Aussage: „O Gesellschaft der Jinn und der Menschen, sind nicht zu euch Gesandte von euch (selbst) gekommen, die euch Meine Zeichen berichtet haben?“ [Al-An'am:130]

Und Er sagte: „Haben Wir euch nicht ein so langes Leben gewährt, dass jeder, der hätte bedenken wollen, darin hätte bedenken können? Und ist nicht ein Warner zu euch gekommen?“ [Fatir:38]

Und Er sagte: „Wir strafen nicht eher, bis Wir einen Gesandten geschickt haben.“ [Al-Isra':15].“

Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (12/493).

Siehe für mehr Nutzen die Antwort auf die Frage Nr. 239026.

Zweitens:

Das Aussprechen des Glaubensbekenntnisses ist eine Voraussetzung für den Eintritt im Islam, für jene, die dazu fähig sind es auszusprechen.

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Was das Glaubensbekenntnis betrifft, so ist derjenige, der es nicht ausspricht, obwohl er dazu fähig ist, ein Ungläubiger, gemäß der Übereinstimmung der Muslime. Außerdem ist er, bei den Altvorderen der islamischen Nation, den Imamen und der Mehrheit der Gelehrten, ein Ungläubiger, sowohl vom Inneren als auch vom Äußeren.“

Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (7/609).

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