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Frage





Wenn ich meine Kleidung wechseln möchte, wird dann meine Gebetswaschung ungültig? Und wurde irgendein Unterschied über dieses Urteil zwischen Mann und Frau überliefert?





Inhalt der Antwort







Alles Lob gebührt Allah





Zu den Dingen, welche die Gebetswaschung ungültig machen, gehört nicht die Kleidung zu wechseln, wenn die Person sich (noch immer) im reinen Zustand befindet und nichts gemacht wurde, was die Gebetswaschung ungültig macht. Mann und Frau sind diesbezüglich gleichgestellt. Und Allah weiß es am besten.





Die Dinge, welche die Gebetswaschung ungültig machen sind:





1. Alles was von beiden Körperausgängen heraustritt (Urin, Stuhl, Luft usw.). Ausgenommen davon ist die Luft, die aus der Vagina heraustritt, denn dies macht die Gebetswaschung nicht ungültig.





2. Wenn Urin und Stuhl aus anderen Öffnung heraustreten.





3. Das Verschwinden des Verstands. Dies geschieht, indem man ihn entweder vollständig verliert und verrückt wird oder indem er verdeckt/verschleiert wird, aus einem Grund, der dies für eine bestimmte Zeit erfordert, wie der Schlaf, die Ohnmacht, die Trunkenheit etc.





4. Das Berühren des Glieds. Denn im Hadith von Busra Bint Safwan steht, dass sie den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagen hörte: „Wer sein Glied berührt, der soll die Gebetswaschung (neu) vollziehen.“





Überliefert von Abu Dawud (At-Tahara/154). Al-Albaani sagte in „Sahih Sunan Abi Dawud“, Nr. 166: „Authentisch.“





5. Der Verzehr von Kamelfleisch. Denn im Hadith von Jabir Ibn Samur steht, dass ein Mann den Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- fragte: „Sollen wir nach dem Verzehr von Kamelfleisch die Gebetswaschung vollziehen?“ Er antwortete: „Ja.“





Überliefert von Muslim (Al-Haid/539). Außerdem sollte angemerkt werden, dass das Berühren des Körpers einer Frau die Gebetswaschung nicht ungültig macht, egal ob dies mit Gelüsten oder nicht erfolgt, außer wenn etwas als Folge dieser Berührung austritt.





Siehe im Buch „Asch-Scharh Al-Mumti'“ von Ibn 'Uthaimin, Kapitel 1, S. 219-250.





Und die Fatawa des Ständigen Komitees, Kapitel 5, S. 264.





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