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Die Hadîthe wurden zur Zeit der Prophetengefährten  möge Allah mit ihnen zufrieden sein sowie der nachfolgenden Generationen allgemein angenommen, weil die treuen Anhänger des Propheten selbst keine Lügen über ihn verbreiteten. Sie unterschieden nicht zwischen dem Mutawâtir- und dem Âhâd-Hadîth sowie zwischen Hadîthen über Glaubensangelegenheiten und solchen über Fiqh-Regeln.





So war die methodische Vorgehensweise für das Erlernen und Praktizieren der Hadîthe die vertrauenswürdige Überlieferung. Die einzige Bedingung für das Akzeptieren eines Hadîthes war die Authentizität, egal ob dieser von Wenigen oder Vielen überliefert wurde. Sie verlangten nichts mehr als die Authentizität, bis die erste Veränderungen in den Glaubensgrundlagen auftauchten und einige Leute von der Philosophie und griechischen Logik beeinflusst wurden, so dass sie auf ihren Verstand und ihre Meinungen zurückgriffen und diese der Offenbarung und den Worten Allâhs und des Gesandten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  vorzogen. Dies taten sie unter dem Vorwand, dass sie die Offenbarung als geheiligt ansehen sowie Allâh verherrlichen und das ablehnen würden, was – ihrer Meinung nach – mit Ihm nicht vereinbar ist.  





Weil die Texte des Qurân und der Sunna eindeutig diese anderen Glaubensvorstellungen widerlegen, versuchten die philosophisch beeinflussten Gruppen die Hadîthe mit allen Mitteln abzulehnen und zu umgehen, um ihr Dogma unversehrt darzustellen. So interpretierten sie die qurânischen Texte und rissen diese aus ihrem Kontext heraus, unter dem Vorwand Allâh von allem freizusprechen, was – aus ihrer Sicht – Ihm nicht gebührt. Dann lehnten sie es ab, Hadîthe als Beweise für Glaubensangelegenheiten zu benutzen, weil diese Âhâd-Hadîthe angeblich nicht eindeutig und allgemeingültig seien. Die Aqîda müsse sich nur auf absolut eindeutige Quellen stützen, denn Allâh tadelt in Seinem Buch diejenigen, die auf Vermutungen aufbauen und ihr Leben danach ausrichten.





Diese Meinung, nämlich dass man Âhâd-Hadîthe nur im Fiqh akzeptiert und nicht in Glaubensangelegenheiten, ist neu, verfälschend und ohne islâmische Grundlage. Diese Meinung wurde ausschließlich von Philosophen überliefert, die kein wirkliches Interesse haben, für das was von Allâh und Seinem Gesandten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  überliefert wurde.





Die Prophetengefährten, Tâbi´ûn (Gefährtenschüler), Schüler der Tâbi´ûn sowie die Ahl As-Sunna und Hadîth-Gelehrten erkennen diese Hadîthe immer noch als gültiges Beweismittel in Glaubensangelegenheiten und dem Fiqh an, ohne zwischen Âhâd und Mutawâtir zu unterscheiden. Es ist von niemandem von ihnen überliefert, dass er diese Hadîthe nur im Fiqh als Beweis zuließ, in Angelegenheiten, die mit Allâh, Seinen Namen und Eigenschaften etwas zu tun haben, jedoch ablehnte.





Die Beweise aus Qurân und Sunna belegen ohne Einschränkung, dass man dem Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  folgen muss und sich davor in Acht nehmen muss, ihm ungehorsam zu sein oder ihm zuwiderzuhandeln, ohne dabei Unterschiede zwischen den Glaubensangelegenheiten und den anderen islâmischen Regeln zu machen. Allâh, der Erhabene, sagt:





„Und es ist weder für einen gläubigen Mann noch für eine gläubige Frau statthaft, wenn Allâh und Sein Gesandter eine Angelegenheit entschieden haben, dass für sie eine freie Wahl in ihrer Angelegenheit sei.“ (Sûra 33:36)





Das Wort „Angelegenheit“ hat eine allgemeine Bedeutung; es umfasst die Glaubensangelegenheiten und die islâmischen Regeln.





Allâh sagt weiterhin:





„Was euch nun der Gesandte gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch!“ (Sûra 59:7)





Allâh der Erhabene sagt ferner:





„So mögen sich die, die Seiner Anordnung zuwiderhandeln, davor hüten, dass sie eine Anfechtung heimsuche oder eine schmerzhafte Pein treffe!“ (Sûra 24:63)





Diese Beweise nur auf die praktischen Regeln zu beschränken und nicht auch auf die Glaubensangelegenheiten anzuwenden ist mithin ein Missbrauch, der nicht zu belegen ist.





Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  pflegte viele seiner Gefährten an verschiedene Orte zu schicken, damit diese die Menschen die Grundlagen und praktische Anwendung ihrer Religion lehren. So entsandte er Alî, Mu´âdh, Abû Mûsâ und andere Prophetengefährten. Er sagte sogar zu Mu´âdh gemäß eines von Al-Buchârî und Muslim überlieferten Hadîthes: „Du wirst zu einem Volk unter den Leuten der Schrift gehen, so fordere sie zuerst auf, dass sie sich zum Eins-Sein Allâhs bekennen!“ In einer weiteren Überlieferung heißt es: „...bis sie sich zum Eins-Sein Allâhs bekennen. Folgen sie dieser Aufforderung, so lass sie wissen, dass Allâh ihnen die Pflicht auferlegt hat, fünf Gebete am Tag und in der Nacht zu verrichten. Halten sie die Gebete ein, so lass sie wissen, dass Allâh ihnen die Pflicht auferlegt hat, die Zakât aus ihrem Vermögen zu zahlen, das von ihren Reichen genommen und an ihre Armen weitergegeben wird.“ So wies ihn der Prophet an, den Aufruf zur Glaubensgrundlage und dem Bekenntnis zum Eins-Sein Allâhs dem Aufruf zu anderen Elementarpflichten des Islâm vorzuziehen. Es wurde ebenso nie überliefert, dass ein Gesandter sich darauf beschränkte, nur die Teilbereiche der praktischen Regeln zu übermitteln, was beweist, dass die Glaubenslehre durch die Mitteilung einer einzigen Person vorgesehen ist und als Argument angeführt werden kann.





Ebenso war es der Fall bei den Briefen und Mitteilungen, die der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  zu Königen sandte, um diese zum Islâm aufzurufen und dazu allein Allâh anbetend zu dienen. Dadurch erfolgte die Übermittlung und wurde als Beweismittel dafür erbracht, obwohl die Entsandten einzelne Personen waren. Wäre die Mitteilung, die von einer einzelnen Person übermittelt wird, hinsichtlich der Angelegenheiten des Dogmas nicht angenommen worden, wäre der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  dazu verpflichtet gewesen, in jedes Land eine Gruppe von Männern zu entsenden, um sich Sicherheit zu verschaffen, dass seine Mitteilungen ankommen.





Außerdem besteht nun Konsensus darüber, dass ein Âhâd-Hadîth hinsichtlich der Angelegenheiten der Glaubenslehre und der islâmischen Rechtsnormen beachtet werden muss. Der Gelehrte As-Schâfi'î sagte in seinem Werk „Ar-Risâla“ (Bd. 1, S. 457): „Wenn irgendjemand hinsichtlich der Wissenschaft der Gebildeten, Folgendes sagen darf: „Die früheren und späteren Muslime sind der einvernehmlichen Meinung, dass ein Âhâd-Hadîth gültig ist, denn es wurde nie überliefert, dass ein Rechtsgelehrter diesen ablehnte“, darf ich dies auch sagen. Ich sage sogar: Ich habe nie erlebt, dass die Rechtsgelehrten hinsichtlich der Gültigkeit eines Âhâd-Hadîthes uneinig sind.“





Der Gelehrte Ibn Abdulbarr sagte in seinem Werk „At-Tamhîd“ (Bd. 1, S. 8) – während er über Âhâd-Hadîthe und die Stellung der Gelehrten dazu sprach: „Die Gelehrten akzeptierten den Âhâd-Hadîth, wenn dieser von einem Zuverlässigen überliefert wurde, in allen Glaubensangelegenheiten. Sie nahmen Pro und Kontra hinsichtlich dieser Hadîthe entgegen und bestimmten diese als Grundlage für Scharî´a und Religion. Die Sunniten insgesamt sind dieser Meinung.“





Der Gelehrte Ibn Al-Qayyim sagte in seinem Werk Muchtasar As-Sawâ´iq Al-Mursala, S. 775: „Was aber den achten Status betrifft, nämlich das Bestehen des Konsensus hinsichtlich des Akzeptierens dieser Hadîthe und dessen, dass die Eigenschaften Allâhs dadurch festgestellt werden, so zweifelt daran niemand, der auch nur ein wenig Erfahrung mit der Überlieferung besitzt, denn die Prophetengefährten waren es, die diese Hadîthe überlieferten und voneinander akzeptierten, wobei niemand von ihnen denjenigen missbilligte, der diese Hadîthe überlieferte. Dann überlieferten deren Schüler insgesamt diese Hadîthe von ihnen.“





Deswegen schrieben sie diese Hadîthe in ihren Werken nieder und glaubten, dass diese gültig sind, wenn sie für etwas, was Allâh den Majestätischen betrifft, als Beweise angeführt werden. Wer in den Werken der großen Hadîth-Gelehrten, wie Al-Buchârî, Muslim, Abû Dâwûd, Ahmad und Ibn Chuzaima, nachforscht, wird sehen, dass es ihren Lehrmeinungen entspricht, Âhâd-Hadîthe als Beweise in den Angelegenheiten der Dogmen anzuführen.





Die Meinung, dass diese Hadîthe keine Beweiskraft hinsichtlich der Dogmen haben, setzt voraus, dass sich die Muslime nicht einig darin sind, woran sie glauben müssen, obwohl die Überlieferung schon alle Muslime kennen. Wenn also ein Prophetengefährte, der vom Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  also einen Hadîth hörte, der sich auf die Glaubenslehre bezieht, wie beispielsweise der Offenbarungs-Hadîth, dann muss nur er an diesen glauben, weil die Mitteilung für ihn eine Gewissheit ist. Was aber denjenigen betrifft, der diesen Hadîth von einem anderen Prophetengefährten oder einem Gefährtenschüler überlieferte, so muss er nicht daran glauben, auch wenn ein gültiges Argument dafür erbracht wurde, denn dieser wurde nur von einer einzigen Person überliefert. Dies ist aber eine absolut nichtige Behauptung, denn Allâh der Hochmajestätische sagt:





„...damit ich euch und wen er erreicht durch ihn warne.“ (Sûra 6:19) 





Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  sagte auch in einem von At-Tirmidhî und Anderen überlieferten Hadîth: „Möge Allâh das Gesicht desjenigen erstrahlen lassen, der etwas von mir hört und dies genau so übermittelt, wie er es gehört hat. Es mag sein, dass ein Übermittler besser versteht als ein Zuhörer.“    





Zwischen den Glaubenslehren und den Rechtsnormen zu differenzieren basiert darauf, dass die praktischen Rechtsnormen nicht mit einer Glaubenslehre verknüpft werden. Dies stellt hauptsächlich ein nichtiges Unterscheiden dar. Der Gelehrte Ibn Al-Qayyim  Allah   erbarme sich seiner  sagte: „So erfordern die praktischen Rechtsnormen zwei Dinge: Das Wissen und die Handlung. Ebenso erfordert die Glaubenslehre auch zwei Dinge, nämlich das Wissen und die Handlung. Das heißt die Liebe und der Hass des Herzens; das heißt auch, das Herz liebt das Recht, das durch Argumente bewiesen wird, und hasst das Unrecht, dem die Argumente widersprechen. Also beschränkt sich die Handlung nicht nur auf die Werke der Gliedmaßen, vielmehr stellen die Werke der Herzen die Grundlagen der Werke der Gliedmaßen dar. Also ist jede praktische Angelegenheit eine Folge des Glaubens und Liebens des Herzens, ja dies bildet sogar die Grundlage der Handlung. Diese glaubensbezogenen Angelegenheiten werden von vielen Philosophen, nicht beachtet.“ Bis er sagte: „So sind die Glaubenslehren praktische Rechtsnormen und vice versa. Deshalb reicht es in der Scharia nicht aus, die zur Pflicht erhobenen Werke ohne Wissen durchzuführen oder Wissen ohne Werke zu vollbringen.“





Das Ablehnen eines Âhâd-Hadîthes hinsichtlich der Angelegenheiten der Dogmen führt folglich dazu, dass die praktischen Rechtsnormen, auf die sich der Hadîth bezieht, nicht ausgeführt werden und führt somit auch zur Ablehnung der ganzen Sunna, besonders weil wir wissen, dass viele Hadîthe, die sich auf die praktischen Rechtsnormen beziehen, verborgene Angelegenheiten beinhalten. Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  sagte: „Wenn einer von euch At-Taschahhud (das Bezeugen beim Gebet) spricht, soll er Zuflucht bei Allâh vor viererlei suchen. Er soll sagen: O Allâh! Ich suche meine Zuflucht bei Dir vor der Strafe im Höllenfeuer, vor der Strafe im Grab, vor der Versuchung zu Lebzeiten und beim Tod sowie vor den Wirren des falschen Messias.“





Ibn Hibbân sagte im Vorwort seines Sahîh-Werkes: „Was aber die Mitteilungen betrifft, so sind sie Âhâd-Hadîthe.“ Bis er sagte: „Was aber denjenigen betrifft, der das Akzeptieren der Âhâd-Hadîthe ablehnt, so unterlässt dieser die ganze Sunna, denn es gibt keinen Hadîth, der von einer einzigen Person nicht überliefert wurde.“ (Al-Ihsân fî Taqrîb Sahîh Ibn Hibbân, Bd. 1, S. 156) 





Außerdem wurde die Meinung, dass ein Âhâd-Hadîth nicht als Beweis für ein Dogma gilt, als ein Glaubenswort angesehen, das das Ablehnen hunderter authentischer, vom Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  überlieferter Hadîthe erfordert. Daher muss derjenige, der diese Meinung vertritt, einen stichhaltigen Beweis für die Richtigkeit dieser Meinung anführen, was dem Zweifel keinen Raum lässt. Sonst verhält er sich widersprüchlich, denn er tadelt Andere für etwas, was er selbst tut.





Was aber die Beweisführung betrifft, dass Allâh der Hochmajestätische in Seinem Buch diejenigen tadelt, die der Vermutung folgen, so lautet die Entgegnung, dass Allâh jene nichtige Vermutung tadelt, die sich auf Mutmaßung, Vorliebe und Scharî'a-Widerspruch stützt. Allâh sagt:





„Sie folgen nur Mutmaßungen, und sie sagen ja nur die Unwahrheit.“ (Sûra 6:116)





Er sagt ferner:  





„...Sie folgen nur Mutmaßungen und dem, was sie selbst gern mögen...“ (Sûra 53:23)





Solche Mutmaßungen werden in Rechtsnormen nicht angenommen; wie kann es dann sein, dass sie in der Glaubenslehre angenommen werden? Was aber die gewichtige Vermutung betrifft, die auf gültigen Beweisen und Indizien basiert, so gilt sie im Qurân als kein Mangel, vielmehr erreicht diese Vermutung möglicherweise den Grad der Gewissheit. Deswegen wird das Wissen im Qurân einmal als Vermutung bezeichnet.





Der Erhabene sagt:





„Ich glaubte ja, dass ich meiner Abrechnung begegnen werde.“ (Sûra 69:20)





Und Er sagt ebenso:





„...sie wussten, dass es vor Allâh keine Zuflucht gibt außer zu Ihm.“ (Sûra 9:118)  





Kurz gesagt stellen die Beweise aus Qurân und Sunna sowie der Konsensus der Prophetengefährten und der Vorfahren ein stichhaltiges Argument dafür dar, dass ein Âhâd-Hadîth hinsichtlich aller Angelegenheiten der Scharî'a akzeptiert werden muss, wobei es unerheblich ist, ob es sich um Glaubensregeln oder praktische Rechtsnormen handelt. Das Unterscheiden zwischen diesen ist eine unerlaubte Neuerung, die die Vorfahren nicht kannten. Darin befindet sich das, was demjenigen genügt, der sich um das Recht und die Rechtleitung bemüht. So muss ein anbetend Dienender sich den authentischen Überlieferungen des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  fügen und darf sie wegen nichtiger Beweise nicht ablehnen.





Der Erhabene sagt:





„So sollen diejenigen, die Seiner Anordnung zuwiderhandeln, sich davor hüten, dass eine Anfechtung sie heimsuche oder eine schmerzhafte Pein sie treffe!“ (Sûra 24:63)   



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