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Ein Anwendungsbeispiel für das Obenerwähnte:





Allâh hat die Zakâ zur Pflicht und sie zu einer der Elementarpflichten des Islâm gemacht. Die Bedingungen für ihre Verpflichtung sind: 





1. Der Muslim muss Vermögen besitzen, das den Mindestbetrag erreicht, der die Zakâ verpflichtend macht. Er (der Mindestbetrag) unterscheidet sich je nach Vermögensart. 





2. Der Muslim muss das Vermögen, für das die Zakâ entrichtet werden muss, ein Mondjahr lang besitzen. 





Die Regeln der Zakâ-Vermögen unterscheiden sich je nach ihrer Art. Es folgen die Regeln: 





1. Die Zakâ auf Bodenerträge und Früchte: 





Der Mindestbetrag sind fünf Ladungen, was ca. 610 kg entspricht, und zwar von dem, was gespeichert und gewogen wird, wie Datteln, Weizen etc. 





- Wenn sie mit Aufwand bewässert werden, wie Hauspalmen und Pflanzungen, die von Brunne gegossen werden etc., müssen 5 % des Gesamtertrags der Früchte oder Bodenerträge als Zakâ entrichtet werden. 





- Wenn sie ohne Aufwand gegossen werden, wie durch Regen, so müssen 10 % des Gesamtertrags der Früchte oder Bodenerträge als Zakâ entrichtet werden.


Die Zeit der Verpflichtung: Beim Ernten oder Mähen.
 





2. Die Zakâ auf Wertpapiere: 





Der Mindestbetrag entspricht dem geringeren der beiden Mindestbeträge des Goldes oder Silbers. Und heutzutage ist es der Mindestbetrag des Silbers. Daher liegt der Mindestbetrag für Wertpapiere bei 595 g Silber. Wenn das Gramm Silber den Wert von einem Riyal hat, dann entspricht der Mindestbetrag für Wertpapiere 595 mal einem Riyal, also 595 Riyal. 





Der Anteil, zu dessen Entrichtung man verpflichtet ist: 2,5 % vom Gesamtbetrag.


Die Zeit der Verpflichtung: Die Zakâ auf Wertpapiere ist verpflichtend, nachdem man sie für ein Mondjahr besessen hat. Einfacher ist, zur Bestimmung einen Tag im Jahr festzulegen. Wenn dieser Tag kommt, rechnet der Muslim sein ganzes Vermögen zusammen. Dies umfasst den Monatslohn, Gebäudemieten, Handelserträge, die nicht zum Verkauf zählen, und alles, was er an Geld auf dem Konto hat. Abgezogen werden davon die Schulden, die er während dieses Jahres begleicht. Dann entrichtet er von dem Rest 2,5 %. 





3. Die Zakâ auf Handelswaren: 





Zu Handelswaren zählt alles, was der Muslim mit der Absicht besitzt, es zu verkaufen oder damit zu handeln. Die Zakâ auf Handelswaren umfasst nicht die Sachwerte, die nicht für den Handel gedacht sind. Ihr Mindestbetrag richtet sich nach ihrem Wert. Ihr Umfang entspricht dem Mindestbetrag für Wertpapiere. Wenn der Wert der Waren dem Wert von 595 g Silber gleichkommt, muss die Zakâ dafür entrichtet werden.


Der zu entrichtende Betrag beläuft sich auf 2,5 % des Marktwerts der Handelsgüter an dem Tag, an dem das Mondjahr vorüber ist. Wenn man im Großhandel verkauft, gilt der Großhandelspreis. Und wenn man im Einzelhandel verkauft, gilt der Einzelhandelspreis. 





4. Die Zakâ auf Firmenaktien: 





- Wenn man mit ihrem Besitz die Investition und das Erlangen von Gewinnen und Dividenden beabsichtigt, braucht der Aktienbesitzer keine Zakâ zu zahlen, wenn die Firma die Zakâ entrichtet, wie es auf dem saudi-arabischen Markt der Fall ist. Wenn man im Zweifel darüber ist, ob die Firma ihre Zakâ vollständig entrichtet, muss der Aktienbesitzer die Zakâ zahlen, um sich von seiner Last zu befreien. 





Wenn die Firma keine Zakâ entrichtet, muss der Aktienbesitzer die Zakâ anhand des Wertes der Aktiva berechnen. Wenn ihm dies schwerfällt und er Vorsicht walten lassen möchte, entrichtet er 2,5 % des eingetragenen Werts der Aktien, die er besitzt, nachdem er die festen Aktiva abgezogen hat. Der eingetragene Wert der Aktie entspricht den Rechten der Anleger geteilt durch die Anzahl der ausgestellten Aktien. 





- Wenn man mit ihrem Besitz den Handel oder die Spekulation beabsichtigt, um von den Preisunterschieden beim Kauf und Verkauf zu profitieren, dann entrichtet der Aktienbesitzer von seinem Besitz in einem Ausmaß dessen wie die Zakâ auf Handelsgüter. Wenn ein Mondjahr verstrichen ist, blickt er auf den Marktwert der Aktien und entrichtet genauso viel wie die Zakâ auf Handelsgüter, also in Höhe von 2,5 %. 





5. Die Zakâ auf Investitionspakete: 





Wer Einheiten in Investitionspaketen besitzt, muss deren Zakâ entrichten, es sei denn, der Verwalter des Pakets entrichtet die Zakâ stellvertretend für die Anleger. 





Die Zakâ auf Einheiten der Pakete entspricht der Zakâ auf Handelswaren, also 2,5 % ihres Wertes an dem Tag, an dem das Mondjahr vorüber ist. Davon werden die Aktiva abgezogen, die nicht unter die Zakâ fallen, wie die festen Aktiva und die Aktiva, die zur Miete rechnen, wenn es sie gibt. 





6. Die Zakâ auf Grundstücke: 





- Wenn jemand Grundstücke besitzt, um mit ihnen zu handeln, entrichtet er 2,5 % ihres Werts, wenn das Mondjahr vorüber ist und diese Grundstücke sich in seinem Besitz befinden, egal ob er sie geerbt hat, damit beschenkt wurde oder sie getauscht hat. 





- Wenn er nicht beabsichtigt, mit ihnen zu handeln, wenn sie sich in seinem Besitz befinden, dann fällt dafür keine Zakâ an. Dasselbe gilt, wenn er beispielsweise beabsichtigt, dieses Grundstück zu seinem Haus, einem Ferienhaus oder einer Farm zu machen. 





- Wenn das Land zur Vermietung bestimmt ist oder bebaut werden soll, um das Gebäude zu vermieten, dann braucht der Besitzer nicht die Zakat auf ihren Wert zu entrichten, sondern nur für ihre Miete. 





 



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