1. Wie freitags sollte jeder Anbetende in seiner besten Kleidung, gepflegt, ordentlich und in Hochstimmung zum gemeinschaftlichen Îd gehen. In der Moschee oder am Versammlungsort werden bestimmte Worte des Gedenkens Allâhs wiederholt ausgesprochen, bevor das eigentliche Gebet beginnt. Dies wird „Takbîr“ genannt und ist am Ende dieses Kapitels zu finden.
2. Das Îd-Gebet wird zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen Sonnenaufgang und Mittag verrichtet. Weder Adhân noch Iqâma sind erforderlich. Das Gebet besteht aus zwei Gebetseinheiten, in denen der Imâm jeweils die Fâtiha und eine andere Textstelle aus dem Qurân vernehmbar rezitiert.
3. Der Imâm fasst seine Absicht zur Leitung des Gebets, sagt Allâhu akbar und wiederholt diese Worte dann siebenmal, wobei er seine Hände bis zu den Ohren hebt und sie zum Ende jeder dieser Formulierung an den Seiten wieder herunterhängen lässt. Nach dem siebten Takbîr legt er, wie in anderen Gebeten auch, direkt über dem Bauchnabel die rechte Hand auf die linke. Die Anbetenden folgen dem Imâm in all seinen jeweiligen Bewegungen, wobei sie genau dasselbe tun und sagen.
4. Nach der ersten Gebetseinheit erhebt sich der Imâm zur zweiten, wobei er Allâhu akbar sagt. Dann wiederholt er diese Worte fünfmal, wobei er dasselbe tut wie in der ersten Gebetseinheit und was von den hinter ihm Betenden in der gleichen Weise befolgt wird.
5. Nach Verrichtung der zwei Gebetseinheiten hält der Imâm eine zweiteilige Predigt mit einer kurzen Pause zwischen den beiden Teilen. Der erste Teil beginnt mit dem neunmaligen Aussprechen des Takbîr und der zweite mit dem siebenmaligen Aussprechen desselben. Die übrige Predigt erfolgt nach dem Vorbild der Ermahnung und Beratung der Freitagspredigt.
6. Es ist auf die Angelegenheit der Sadaqa Al-Fitr (Zakâ des Fastenbrechens) aufmerksam zu machen. Dies ist eine Sozialpflichtabgabe, bei der jeder Muslim, der es sich leisten kann, mindestens eine volle Mahlzeit beziehungsweise deren Wert Bedürftigen zukommen lassen muss. Falls er Angehörige hat, muss er dasselbe für jeden seiner Angehörigen tun. Ernährt er beispielsweise sich selbst und drei Angehörige, so muss er mindestens vier Mahlzeiten beziehungsweise deren Wert an Bedürftige verteilen. Diese Almosen sollten früh genug, und zwar noch vor dem Îd Al-Fitr-Gebet verteilt werden, damit die Bedürftigen den Tag in einer festlichen und heiteren Stimmung beginnen können.
7. In der Predigt des zweiten Îds sollte der Imâm die Aufmerksamkeit auf das Thema der Opferdarbringung lenken. Am Tag des Îd Al-Adhâ (Opferfests) sollte jeder bemittelte Muslim ein Opfer darbringen. Eine Ziege oder ein Schaf genügt für einen Haushalt. Eine Kuh oder ein Stier genügt für sieben verschiedene Haushalte. Es ist wünschenswert, das Opfertier am Îd-Tag nach dem Festgebet zu schlachten. Falls es jedoch am zweiten oder am dritten Tag geschlachtet wird, so wird dies angenommen. Über das Fleisch der geschlachteten Tiere sind im ehrwürdigen Qurân folgende Anweisungen festgelegt: …esst davon und gebt dem bescheidenen und dem fordernden (Armen) zu essen… (Sûra 22:36).
Im selben Kontext wird im ehrwürdigen Qurân erklärt, dass Gott weder am Fleisch der Opfertiere noch an deren Blut interessiert ist, und diese Ihn auch nicht erreichen. Jedoch ist es die demütige Ehrfurcht gegenüber Gott seitens Seiner anbetend Dienenden, die Ihn erreicht und an der Er interessiert ist.
Es ist nochmals zu erwähnen, dass die Îd-Gebete die morgendlichen Pflichtgebete (Fadschr-Gebete) nicht ersetzen und selbst nicht durch irgendein anderes Gebet ersetzt werden können.
Der Takbîr, der vor den Gebeten beider Îds und nach den normalen Gemeinschaftsgebeten in den drei Tagen nach dem zweiten Îd ausgesprochen wird, wird Takbîr At-Taschrîq genannt. Er lautet wie folgt:
Allâhu akbar (dreimal)
Lâ ilâha illa-llâh
Allâhu akbar (zweimal) wa li-llâhi-l-hamd
Dieser Takbîr bedeutet:
Gott ist größer (dreimal).
Es gibt nichts Verehrungswürdiges außer Gott.
Gott ist größer (zweimal).
Der Lobpreis gebührt Allâh.
Das Verkürzen des Gebets
1. Wenn jemand mit der Absicht verreist, sich etwa 80 km oder mehr von seinem Wohnort zu entfernen, sollte er die Pflichtgebete mit vier Gebetseinheiten auf jeweils zwei Gebetseinheiten verkürzen. Diese Kürzung ist auf das Mittagsgebet (Dhuhr), das Nachmittagsgebet (Asr) und das Nachtgebet (Ischâ) anwendbar. Das Morgengebet (Fadschr) und das Abendgebet (Maghrib) bleiben also unverändert.
2. Diese Erleichterung gilt selbst dann, wenn der Reisende sein Ziel erreicht hat, sofern er nicht beabsichtigt, sich 15 Tage oder länger dort aufzuhalten. Anderenfalls sollte er die verkürzbaren Gebete mit ihrer ursprünglichen und vollständigen Anzahl an Gebetseinheiten verrichten.
3. Reist man unter den genannten Bedingungen, so ist man von allen Sunna-Gebeten befreit, außer den zwei Sunna-Gebetseinheiten des Morgengebets (Fadschr) und dem Witr, das auf das Nachtgebet (Ischâ) folgt.
Zwischen den verschiedenen Rechtsschulen bestehen hinsichtlich der Reiseentfernung und Reisedauer einige kleinere Meinungsunterschiede.
Zeiten, zu denen das Gebet verboten ist
Dem Muslim ist es verboten, zu folgenden Zeiten Pflichtgebete oder freiwillige zusätzliche Gebete zu verrichten:
1. Wenn die Sonne aufgeht.
2. Wenn die Sonne im Zenit steht.
3. Wenn die Sonne untergeht.
4. Während der Menstruation oder dem Wochenbett nach der Geburt.
5. Wenn man teilweise oder vollständig rituell unrein ist.
Es sollte klargestellt werden, dass für den Fall des Verschlafens oder Verpassens eines Pflichtgebets dieses, sobald man sich daran erinnert, ungeachtet des Sonnenstands umgehend verrichtet werden muss.
Das Nachholen verpasster Gebete
1. Im Regelfall muss jeder Muslim oder jede Muslimin das Gebet zu dessen fälliger Zeit verrichten. Dies zu Unterlassen ist eine strafbare Sünde, es sei denn, es liegt eine begründete Entschuldigung für die Verspätung vor.
2. Jeder Muslim muss seine verpassten Pflichtgebete nachholen, mit Ausnahme von Frauen während des Wochenbetts oder der Menstruation und jedem, der für einige Zeit unzurechnungsfähig oder bewusstlos war.
3. Beim Nachholen der verpassten Gebete muss man diese in ihrer ursprünglichen Form verrichten. Waren sie beispielsweise in gekürzter Form fällig, so sollten sie dementsprechend verrichtet werden und vice versa.
4. Die Reihenfolge zwischen den verpassten Gebeten sowie zwischen diesen und den gegenwärtigen sollte eingehalten werden. Sprich: Das zuerst fällige wird zuerst verrichtet, es sei denn die verpassten Gebete sind so zahlreich, dass man sich an deren genaue Zeiten nicht mehr erinnern kann, oder die verfügbare Zeit reicht nicht aus, um sowohl die verpassten als auch die gegenwärtigen Gebete zu verrichten. In diesem Fall wird das gegenwärtige Gebet zuerst verrichtet, und die verpassten können später verrichtet werden. In jedem Fall muss der Muslim sicherstellen, dass sein Soll an Gebeten immer erfüllt ist und dass es keine verpassten Gebete gibt.
Diese Gebete sind eine besondere Eigentümlichkeit des Monats Ramadan. Sie erfolgen im Anschluss an das Nachtgebet (Îscha) und bestehen aus acht bis 20 Gebetseinheiten (Rak'as), die paarweise mit einer kurzen Pause nach jeweils zwei Gebetseinheiten verrichtet werden. Es ist sehr empfehlenswert, sie in der Gemeinschaft und vor dem Witr, das den letzten Teil des Nachtgebets darstellt, zu verrichten.
Gründe für Nichtigkeit der Gebete
Jedes Gebet wird durch folgende Handlungen null und nichtig:
1. Zuvorkommen des Imâms in irgendeiner Handlung oder Bewegung im Gebet.
2. Essen oder Trinken während des Gebets.
3. Unterhaltungen oder Äußerungen, die nicht zum vorgeschriebenen Gebetsablauf zählen.
4. Das Abwenden von der Qibla (Gebetsrichtung nach Makka), es sei denn, dem Betenden ist das Wenden zur Qibla nicht möglich.
5. Absichtliches und unnötiges Verrichten einer wahrnehmbaren Handlung oder Bewegung, die nicht zu den Handlungen und Bewegungen des Gebets zählt.
6. Dinge, die die rituelle Reinheit aufheben, wie beispielsweise der Austritt von Urin, Stuhl, Blähungen, Blut etc.; es sei denn, dies geschieht auf Grund einer Erkrankung, die der anbetend Dienende nicht unter Kontrolle hat. In diesem Fall muss der anbetend Dienende für jedes Fard-Gebet lediglich einmal die Gebetswaschung verrichten. Ferner braucht er die Gebetswaschung zur Verrichtung der Sunna-Gebete, die mit dem entsprechenden Fard-Gebet einhergehen, nicht zu wiederholen.
7. Das Unterlassen einer unerlässlichen Gebetshandlung, wie beispielsweise das Stehen, die Qurân-Rezitation, Rukû, der Sudschûd etc., es sei denn, man ist unfähig oder hat körperliche Beschwerden.
8. Bei Männern: Das Entblößen des Körperbereichs zwischen Nabel und Knien während des Gebets. Bei Frauen: Das Entblößen irgendeines Körperteils, mit Ausnahme des Gesichts und der Hände.
Jedes Gebet, das nichtig wird, muss ordnungsgemäß wiederholt werden.
Das Bestattungsgebet (Salâ Al-Dschanâza)
1. Das an Gott gerichtete Gebet für den verstorbenen Muslim ist eine allgemeine Kollektivpflicht (Fard Kifâya). Dies bedeutet, dass einige Muslime dieses Gebet verrichten sollten, und dass es genügt, wenn es von einigen Muslimen verrichtet wird, die zu dieser Zeit anwesend sind, und dass die anderen Muslime dadurch von dieser Pflicht befreit werden.
2. Stirbt ein Muslim, so muss der ganze Körper – beginnend mit den entblößten Körperteilen, die bei der Gebetswaschung gewaschen werden – einige Male mit Seife und einem Wasch- oder Desinfektionsmittel gewaschen und von allen sichtbaren Verunreinigungen gereinigt werden. Ein Mann wäscht einen Mann, und eine Frau wäscht eine Frau. Eine Frau darf ihren Ehemann waschen und ein Mann oder eine Frau dürfen junge Kinder waschen. Während des Waschens sollten die Hände des Waschenden mit Handschuhen oder Stoff bedeckt sein und der Intimbereich des Leichnams sollte gewaschen werden, ohne ihn bewusstem Anblicken auszusetzen. Wenn der Körper völlig rein ist, wird er in ein oder mehrere weiße Stofftücher gewickelt, die alle Körperteile bedecken.
3. Der Leichnam wird dann auf eine Bahre oder in einen Sarg gelegt und zum Gebetsplatz gebracht, entweder in eine Moschee oder an einen anderen sauberen Ort. Der Körper wird so positioniert, dass das Gesicht in Richtung Makka zeigt.
4. Alle Gebetsteilnehmer müssen eine Gebetswaschung verrichten, es sei denn, sie befinden sich bereits in rituell reinem Zustand. Der Imâm steht vor dem Leichnam und wendet sich der Qibla zu, während die mit ihm Betenden hinter ihm in Reihen stehen.
5. Der Imâm hebt seine Hände bis zu den Ohren und fasst im Herzen die Absicht, für diesen bestimmten Toten zu Gott zu beten, und sagt „Allâhu akbar“. Die Anbetenden folgen der Leitung des Imâms und legen nach ihm - wie auch in anderen Gebeten – direkt über dem Bauchnabel die rechte auf die linke Hand.
6. Hierauf rezitiert der Imâm mit nicht vernehmbarer Stimme „Du'â Thanâ“ und lediglich die Fâtiha.
7. Dann sagt er „Allâhu akbar“, ohne seine Hände zu heben, und rezitiert den zweiten Teil des Taschahhud (von „Allâhumma salli 'ala Muhammad“ bis zum Ende). (Dieser ist am Ende des Kapitels zu finden).
8. Dann spricht er den dritten Takbîr aus, indem er „Allâhu akbar“ sagt, ohne die Hände zu heben, und verrichtet ein Bittgebet mit beliebigen ihm bekannten angemessenen Worten, vorzugsweise folgenden:
„Allâhumma-ghfir li hayyinâ wa mayyitinâ wa schâhidinâ wa ghâ'ibînâ wa dhakarinâ wa unthânâ wa saghîrinâ wa kabîrinâ. Allâhumma man ahyaitahû minnâ fa ahyihi 'ala-l-Islâm. Wa man tawaffaitahû minnâ fa tawafahû 'ala-l-Islâm. Allâhumma lâ tahrimnâ adschrah, wa la taftinnâ ba'dah.
O Gott! Vergib unseren Lebenden und unseren Toten und unseren Anwesenden und unseren Abwesenden und unseren Männern und unseren Frauen und unseren Jungen und unseren Alten! O Gott! Wem immer Du unter uns zu leben gewährst, dem verhilf dazu, nach dem Islam zu leben, und wen immer Du unter uns sterben lässt, dem verhilf dazu, auf der Basis des Islam zu sterben! O Gott! Verwehre uns nicht die Belohnung für die Geduld auf Grund seines Verlusts und mache uns nach ihm nicht zum Opfer von Drangsal!“
9. Dann wird der vierte Takbîr ausgesprochen, ohne die Hände dabei zu heben, gefolgt von den abschließenden Friedensgrüßen nach rechts und links wie auch in anderen Gebeten. Es ist daran zu erinnern, dass die Betenden in Reihen hinter dem Imâm stehen, dessen Leitung Schritt für Schritt folgen und einzeln mit nicht vernehmbarer Stimme dieselben Äußerungen tun.
10. Nach Beendigung des Gebets wird der Leichnam zum Friedhof gebracht. Dort wird er für das Begräbnis ins Grab hinuntergelassen, wobei das Gesicht in Richtung Makka zeigt. Beim Hinablassen des Körpers sagt man folgende Worte:
„Bi-smi-llâhi wa bi-llâhi wa 'ala Millati Rasûli-llâhi salla-llâhu 'alaihi wa sallam.
Im Namen Gotts und bei Gott und gemäß der Sunna des Gesandten Gotts, möge Gott ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!“
Daneben können nach Belieben weitere passende Bittgebete verrichtet werden.
Falls es sich bei dem Verstorbenen um ein Kind handelt, das noch nicht im Pubertätsalter ist, wird das Gebet in derselben Weise verrichtet, außer dass die Anbetenden nach dem dritten Takbîr und anstelle des langen Bittgebets folgende Worte sagen:
„Allâhumma idsch'alhu lanâ faratan wa idsch'alhu lanâ dhuchra, wa idsch'alhu lanâ schafî'an wa muschaffa'a!
O Gott, mache ihn (oder sie) zu unserem Vorboten und mache ihn für uns zu einer Belohnung und einem Schatz und mache ihn für uns zu einem Fürbittenden und nimm seine Fürbitte an!“
Das ganze Bestattungsgebet wird im Stehen verrichtet.
Immer wenn ein Begräbniszug vorbeikommt, sei es der eines Muslims oder der eines Angehörigen einer anderen Religion, sollte jeder Muslim aus Respekt gegenüber dem Verstorbenen aufstehen.
Das Grab sollte in schlichter Weise errichtet und gekennzeichnet werden. Der Leichnam sollte mit weißen Baumwolltüchern aus üblichem Material bedeckt werden. Jegliche Übertreibung beim Errichten des Grabes oder das Bekleiden des Leichnams mit schönen Anzügen oder Ähnlichem ist unislâmisch. Dies stellt falsche Eitelkeit und Verschwendung von Eigentum dar, das auf verschiedene Art und Weise nützlich verwandt werden könnte.
Der Brauch einiger Muslime, ein großes und kostspieliges Bankett zur Bestattung des Verstorbenen anzubieten, stellt ebenfalls eine unislâmische und unverantwortliche Geldverschwendung dar sowie einen Aufwand, der bei anderweitigem Gebrauch von grenzenlosem Nutzen sein könnte.